Das neue Gesetz für Maklerverträge trat am 23.12.2020 in Kraft. Es regelt die Verteilung der Maklerprovision bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser – Käufer und Verkäufer müssen von nun an jeweils die Hälfte der vereinbarten Courtage an den Makler zahlen.
Bislang gab es keine einheitlichen Regelungen oder Gesetze über die Aufteilung der Maklerprovision beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Grundsätzlich wurde diese aufgrund fehlender gesetzlicher Verpflichtungen mithilfe einer Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt. Besonders gerne wurde hier das Bestellerprinzip angewandt; derjenige, der den Makler beauftragt, ist für die Zahlung der Aufwandsprovision verantwortlich. In einigen Bundesländern wurde die Maklercourtage deshalb vollständig auf den Käufer übergewälzt.
Um vor allem Käufer von den Vertragsabschlusskosten zu entlasten, wurde am 23.06.2020 das Gesetz zur Aufteilung der Maklercourtage im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach sechsmonatiger Übergangszeit trat es am 23.12.2020 in Kraft.
Dieses „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ (§ 656a BGB bis § 656d BGB) umfasst die rechtlichen Vorschriften zur Maklerprovision und ist gültig für alle ab dem 23.12.2020 abgeschlossenen Kaufverträge für Wohnungen und Einfamilienhäuser (einschließlich Einliegerwohnungen).
Zusammenfassen lassen sich die Änderungen bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern folgendermaßen:
Durch die Verpflichtung zur Textform werden zusätzlich mehr Rechtssicherheit und Transparenz für Käufer und Verkäufer geboten.
Verkäufer und Käufer zahlen jeweils die Hälfte der Gesamtcourtage an den Makler. Dazu setzt der Makler zwei getrennte Maklerverträge mit den Parteien auf.
Um vor allem den Käufer zu schützen, muss dieser erst seinen Anteil der Provision zahlen, wenn der Verkäufer die Zahlung seines eigenen Anteils nachweisen kann.
Zu erwähnen ist außerdem, dass das neue Gesetz lediglich auf die Verteilung der Provision abzielt, nicht jedoch auf die Höhe, die weiterhin auf Aufwand und Marktumfeld basiert und im Maklervertrag festgelegt wird.
Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, nicht jedoch für das Vermitteln von Mietwohnungen. Hier ist nach wie vor das Bestellerprinzip üblich, es sei denn, es werden andere Vereinbarungen getroffen.
Auch Mehrfamilienhäuser, Baugrundstücke sowie Gewerbeimmobilien sind von den Regelungen nicht betroffen.